Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV§ 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/8#abs-1 (1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behältern befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter folgende Anforderungen eingehalten werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/8#abs-2 (2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nummer 1 für die Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und dauerhaft die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/8#abs-3 (3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für das abgebende Schiff verantwortliche Person die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfängerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 Satz 1 mit sich zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/8#abs-4 (4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungsunternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die Nachweise der für die Raffination verantwortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/8#abs-5 (5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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03.01.2018 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Januar 2018 (BGBl. I 99)
BGBl. 2018 I S. 99
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